Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und Inkrafttreten
Am 01.Februar 2010 wurde die novellierte 1.BImSchV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Bundesrat hatte bereits am 16.10.2009 in seiner Sitzung dem Verordnungsentwurf mit geringfügigen Änderungen und das Bundeskabinett am 25.11.2009 zugestimmt. Endgültig beschlossen wurde die Novelle der 1.BImSchV am 03.12.2009 durch die Zustimmung des Deutschen Bundestages.
Die novellierte 1.BImSchV ist das Ergebnis von drei Jahren intensiver Verbandsarbeit für die Industrie in Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber und der Politik. Nun tritt die Verordnung mit einer siebenwöchigen Übergangsfrist in Kraft.
Hintergrundinformation zur Notwendigkeit der Novellierung
Die CO2-neutrale Energienutzung stellt einem wesentlichen Beitrag nachhaltiger Klima- und Energiepolitik dar dabei verdient die verstärkte Nutzung von fester Biomasse eine grundsätzlich positive Bewertung. Der Einsatz von Holz in Anlagen im Anwendungsbereich der 1.BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten. Allerdings kann die Verfeuerung von Biomasse durch die Freisetzung verschiedener Luftschadstoffe zu gesundheitsgefährdenden Immissionen führen. Die bisherigen Regelungen in der 1.BImSchV stellten den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 dar.
Um den weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung entgegen zu wirken, die vorhandene hohe Belastung zu reduzieren und die Akzeptanz der Holzfeuerung zu steigern, war es notwendig hohe Anforderungen an die Feuerungen zu formulieren um damit die Emissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1.BImSchV langfristig und nachhaltig zu senken.
Was sind die Hauptinhalte für Festbrennstofffeuerstätten wie Kaminöfen?
Mit der Verordnung wird ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen geleistet. Hierzu hat der Gesetzgeber für den Bereich der Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe Anforderungen an Neugeräte und eine Sanierungsregelungen für bestehende Einzelraumfeuerstätten erlassen.
Das heißt: betroffen sind die Betreiber bei der Neuanschaffung von Festbrennstofffeuerungsanlagen und auch bei bestehenden Feuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelofen müssen Betreiber verschärfte Bedingungen beachten.
Neben den Anforderungen an die Feuerstätten sieht die novellierte 1.BImSchV auch eine Beratung der Betreiber vor!
Der Betreiber von handbeschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung seiner Einzelraumfeuerstätte oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung seiner Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lage-rung des Brennstoffes sowie den Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen vom Schornsteinfeger/in im Rahmen anderer Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
Hinsichtlich des Einsatzes geeigneter Brennstoffe sowie zu Errichtung und Betrieb der Feuerstätte muss der Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen die Herstellervorgaben einhalten.
Anforderungen an Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Für die Neuanschaffung von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe legt die novellierte 1.BImSchV Anforderungen fest, die in zwei Stufen umgesetzt werden. Diese sind im Rahmen der Typprüfung nachzuweisen.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf ein Volumengehalt an O2 im Abgas von 13%. Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Heizen, die nicht einer der in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Raumheizer mit Flachfeuerung einhalten. Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen die nicht einer der in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde einhalten.
Die Typprüfungen werden vom Feuerstättenhersteller bei so genannten benannten Stellen (Prüfstellen) durchgeführt. Diese führen eine Prüfung der Einzelraumfeuerstätten entsprechend der Normen nach Bauproduktenrichtlinie durch. Der Nachweis der Anforderungen erfolgt über eine Herstellerbescheinigung.
Ausnahmen von den Anforderungen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
- Offene Kamine, da diese nur gelegentlich betrieben werden dürfen.
- Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben werden, müssen die Einhaltung der Anforderungen an Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerung nach EN 13229/A1 nachweisen. Hierfür besteht die Möglichkeit des Nachweises über eine vor Ort Messung des Schornsteinfegers oder im Rahmen der Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes. Kann die Einhaltung dieser Anforderung nicht nachgewiesen werden, dann sind Grundöfen mit einer nachgeschalteten Einrichtung zur Staubminderung auszustatten.
Übergangsregelung für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Entsprechend der Übergangsregelung der novellierten 1.BImSchV dürfen bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22.03.2010 installiert und in Betrieb genommen werden, weiterbetrieben werden, wenn die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 g/m³ und des Kohlenmonoxidgrenzwertes von 4 g/m³ nachgewiesen wird. Dieser Nachweis muss bis 31.12.2013 geführt werden. Als Nachweis für die Einhaltung dieser Grenzwerte kann eine Herstellerbescheinigung vorgelegt oder eine Messung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Werden diese Grenzwerte überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen entweder außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten.
Umsetzung der Übergangsregelung
Zur Umsetzung der Übergangsregelung prüft der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau oder während anderer Schornsteinfegerarbeiten das Datum auf dem Typenschild und informiert den Betreiber spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der Anlage. Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen (Herstellerbescheinigung) sind bis 31.12.2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorzulegen.
Hierbei gelten abhängig vom Datum auf dem Typenschild die folgenden Fristen.
Ausnahmen von dieser Übergangsregelung sind:
- nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW,
- offene Kamine,
- Grundöfen,
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und
- Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden. Die Übergangsregelung sieht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare eingemauerte Ofeneinsätze eine Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik vor, wenn die Grenzewerte nicht eingehalten werden.
Bestandsschutz
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22.03.2010 und vor dem 01.01.2015 errichtet werden und somit die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten, dürfen auch nach dem 01.01.2015 weiterbetrieben werden.








