Luftreinhalte-Verordnung 2007
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verabschiedet.
Link zur LRV 2007:
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/9036.pdf
Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verabschiedet.
Link zur LRV 2007:
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/9036.pdf
1. Holzfeuerungen unter 70 kW
1.1 Seriell produzierte Holzfeuerungen / Wohnraumfeuerungen
Ab 1.1.08 dürfen seriell gefertigten Feuerungsanlagen nur noch in Verkehr gesetzt werden, wenn sie über eine Konformitätserklärung verfügen. Was heisst das? Mit der obligatorischen Konformitätserklärung (Formular) garantieren die Hersteller, Importeure und Händler mit ihrer Unterschrift, dass
- die betroffenen Feuerungsanlagen an einer akkreditierten Prüfstelle nach den gültigen EN-Normen geprüft wurden sowie
- die Prüfresultate die Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte belegen.
Ausnahmen: Holzfeuerungen, welche nach dem 31.12.03 mit einem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet wurden, dürfen ohne Konformitätsnachweis bis längstens 31.12.2009 in Verkehr gebracht werden.
Holzenergie Schweiz führt auf der Hompage www.holzenergie.ch ab ca. Mitte September 2007 eine Liste der Holzfeuerungen mit Konformitätserklärung, d.h. der Anlagen, die ab 1.1.08 in Verkehr gesetzt werden dürfen. Holzfeuerungen, die weder über eine Konformitätserklärung noch ein Qualitätssiegel HeS verfügen, sind ab 1.1.08 „illegal“!
Das heisst für KonsumentInnen: Ab 1.1.2008 Hände weg von seriell gefertigten Holzfeuerungen ohne Konformitätserklärungen!
1.2 Handwerklich und individuell gefertigte Holzfeuerungen
Handwerklich und/oder individuell gefertigte Anlagen, wie z. B. Kachelöfen oder offene Cheminées, sind vom Konformitätsnachweis ausgenommen, müssen aber
- gemäss Berechnungsprogramm VHP (bzw. ebenbürtiges Programm) geplant und gebaut
- oder mit einem Staubabscheidesystem mit einem Abscheidungsgrad von mind. 60% ausgerüstet sein.
Somit ist die Erstellung handwerklich erstellter oder individuell abgeänderter Feuerungsanlagen ohne Berechnungsprogramm oder einem Abscheidesystem nicht mehr möglich.
Das heisst für KonsumentInnen: Ab 1.1.2008 Hände weg von individuell gefertigten oder abgeänderten Holzfeuerungen ohne Nachweis des Berechnungsprogramms oder ohne Partikelabscheider!
1.1 Seriell produzierte Holzfeuerungen / Wohnraumfeuerungen
Ab 1.1.08 dürfen seriell gefertigten Feuerungsanlagen nur noch in Verkehr gesetzt werden, wenn sie über eine Konformitätserklärung verfügen. Was heisst das? Mit der obligatorischen Konformitätserklärung (Formular) garantieren die Hersteller, Importeure und Händler mit ihrer Unterschrift, dass
- die betroffenen Feuerungsanlagen an einer akkreditierten Prüfstelle nach den gültigen EN-Normen geprüft wurden sowie
- die Prüfresultate die Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte belegen.
Ausnahmen: Holzfeuerungen, welche nach dem 31.12.03 mit einem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet wurden, dürfen ohne Konformitätsnachweis bis längstens 31.12.2009 in Verkehr gebracht werden.
Holzenergie Schweiz führt auf der Hompage www.holzenergie.ch ab ca. Mitte September 2007 eine Liste der Holzfeuerungen mit Konformitätserklärung, d.h. der Anlagen, die ab 1.1.08 in Verkehr gesetzt werden dürfen. Holzfeuerungen, die weder über eine Konformitätserklärung noch ein Qualitätssiegel HeS verfügen, sind ab 1.1.08 „illegal“!
Das heisst für KonsumentInnen: Ab 1.1.2008 Hände weg von seriell gefertigten Holzfeuerungen ohne Konformitätserklärungen!
1.2 Handwerklich und individuell gefertigte Holzfeuerungen
Handwerklich und/oder individuell gefertigte Anlagen, wie z. B. Kachelöfen oder offene Cheminées, sind vom Konformitätsnachweis ausgenommen, müssen aber
- gemäss Berechnungsprogramm VHP (bzw. ebenbürtiges Programm) geplant und gebaut
- oder mit einem Staubabscheidesystem mit einem Abscheidungsgrad von mind. 60% ausgerüstet sein.
Somit ist die Erstellung handwerklich erstellter oder individuell abgeänderter Feuerungsanlagen ohne Berechnungsprogramm oder einem Abscheidesystem nicht mehr möglich.
Das heisst für KonsumentInnen: Ab 1.1.2008 Hände weg von individuell gefertigten oder abgeänderten Holzfeuerungen ohne Nachweis des Berechnungsprogramms oder ohne Partikelabscheider!
2. Holzfeuerungen zwischen 70 und 500 kW
Ab 1.1.08: Staubgrenzwert: 150 mg/ Nm3; diesen Wert halten gute Holzfeuerungen ohne Sekundärmassnahmen (d.h. Elektro- oder Gewebefilter) ein. Der Grenzwert wird ab 1.1.2012 auf 50 mg/Nm3 reduziert! Bis dann sollten gute Holzfeuerungen diesen Wert ohne Sekundärmassnahmen erreichen.
Bestehende Anlagen müssen 10 Jahre nach in Kraft treten des entsprechenden Grenzwertes nachgerüstet werden.
Ab 1.1.08: Staubgrenzwert: 150 mg/ Nm3; diesen Wert halten gute Holzfeuerungen ohne Sekundärmassnahmen (d.h. Elektro- oder Gewebefilter) ein. Der Grenzwert wird ab 1.1.2012 auf 50 mg/Nm3 reduziert! Bis dann sollten gute Holzfeuerungen diesen Wert ohne Sekundärmassnahmen erreichen.
Bestehende Anlagen müssen 10 Jahre nach in Kraft treten des entsprechenden Grenzwertes nachgerüstet werden.
3. Holzheizungen zwischen 500 und 1000 kW
Ab 1.9.07, Staubgrenzwert: 150 mg; Dieser Wert wird ab 1.1.2008 auf 20 mg/Nm3reduziert und wird in der Verschärfung vom 1.1.2012 unverändert bleiben! Die Einhaltung dieses Wertes bedingt Sekundärmassnahmen, d.h. den Bau von Filteranlagen (Elektro- oder Gewebefilter).
Ab 1.9.07, Staubgrenzwert: 150 mg; Dieser Wert wird ab 1.1.2008 auf 20 mg/Nm3reduziert und wird in der Verschärfung vom 1.1.2012 unverändert bleiben! Die Einhaltung dieses Wertes bedingt Sekundärmassnahmen, d.h. den Bau von Filteranlagen (Elektro- oder Gewebefilter).
4. Holzheizungen zwischen 1 und 10 MW
Ab 1.9.07 Staubgrenzwert: 20 mg/Nm3; Dieser Wert wird in den Verschärfungen 1.1.2008 und 1.1.2012 unverändert bleiben. Die Einhaltung des Wertes bedingt Sekundärmassnahmen, d.h. den Bau von Filteranlagen (Elektro- oder Gewebefilter).
Holzenergie Schweiz, 16/17.7.2007; ergänzt in Absprache mit SFIH und VHP am 18.7.07
Ab 1.9.07 Staubgrenzwert: 20 mg/Nm3; Dieser Wert wird in den Verschärfungen 1.1.2008 und 1.1.2012 unverändert bleiben. Die Einhaltung des Wertes bedingt Sekundärmassnahmen, d.h. den Bau von Filteranlagen (Elektro- oder Gewebefilter).
Holzenergie Schweiz, 16/17.7.2007; ergänzt in Absprache mit SFIH und VHP am 18.7.07


